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BFH Urteil v. - III R 319/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe seines verstorbenen Vaters (Erblasser). Der Erblasser betrieb eine Apotheke, die er im Jahre 1955 erworben hatte. Als Kaufpreis waren an die Veräußerin bis zu deren Lebensende laufende Bezüge in Höhe von 4 v. H. des Umsatzes - jährlich aber mindestens 12 000 DM - zu leisten; außerdem bezahlte der Erblasser zur Abgeltung der gesamten Einrichtung einen Betrag von 8 000 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 522
BFH/NV 1988 S. 522 Nr. 8
CAAAB-29484

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BFH, Urteil v. 11.12.1987 - III R 319/84 -nv-

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