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BFH Beschluss v. - III R 26/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Gruppenleiter bei der Firma X. In den Gewerbesteuererklärungen gab er an, Handelsvertreter zu sein. Demgemäß setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewerbesteuermeßbetrag 1977 durch Bescheid vom 14. Juli 1981 auf 465 DM, den Gewerbesteuermeßbetrag 1979 durch Bescheid vom 4. Juni 1982 auf 3 225 DM und den Gewerbesteuermeßbetrag 1980 durch Bescheid vom 4. August 1982 auf 2 400 DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 378
BFH/NV 1989 S. 378 Nr. 6
TAAAB-29474

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BFH, Beschluss v. 27.09.1988 - III R 26/88 -nv-

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