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BFH Beschluss v. - III R 132/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte durch seinen steuerlichen Berater A gegen das am 27. August 1984 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision ein. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats bat A mit Schreiben vom 18. Oktober 1984 u. a., bis zum 29. Oktober 1984 eine Prozeßvollmacht des Klägers für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu übersenden. A legte diese Vollmacht mit einem am 30. Oktober 1984 beim BFH eingegangenen Schriftsatz vor; gleichzeitig bat er um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Der Schriftsatz trägt das Datum vom 25. Oktober 1984. Auf der Vollmachtsurkunde ist als Austellungsdatum der 26. Oktober 1984 angegeben. Der die beiden Schriftstücke enthaltende Briefumschlag ist mit dem Postaufgabedatum 29. Oktober 1984 (sog. Freistempel) versehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 792
BFH/NV 1987 S. 792 Nr. -1
AAAAB-29424

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BFH, Beschluss v. 09.04.1987 - III R 132/84 -nv-

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