Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Ehegatten, beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 1983, Aufwendungen u.a. für die Beschaffung von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen sowie für Kosten einer Sprachschule zugunsten der aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) übergesiedelten Schwester der Klägerin und deren 10jährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen. Zur Begründung ihres Antrages machten sie geltend, sie hätten sich zu der Hilfeleistung gegenüber den Verwandten sittlich verpflichtet gefühlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 311 BFH/NV 1987 S. 311 Nr. -1 QAAAB-29423
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