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BFH Beschluss v. - III E 2/87

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner), ein Steuerberater, hatte in eigener Sache wegen der Gewährung einer Investitionszulage für im Jahre 1983 durchgeführte Baumaßnahmen Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage am 29. Mai 1986 als unbegründet ab. Die Revision ließ es weder in der Entscheidungsformel noch in den Urteilsgründen zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG zunächst darauf hin, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn sie vom FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom BFH zugelassen worden sei. Daran anschließend gab das Gericht Hinweise für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 591
BFH/NV 1988 S. 591 Nr. 9
HAAAB-29413

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BFH, Beschluss v. 14.01.1988 - III E 2/87 -nv-

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