Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer zu 1 (Kostenschuldner) ist der Sohn des Kostenschuldners zu 2. Der Kostenschuldner zu 1 verkaufte in den Jahren 1962 bis 1964 eine Anzahl von Eigentumswohnungen, die er erstellt hatte. Das Finanzamt (FA) sah darin eine gewerbliche Tätigkeit und berücksichtigte ihr Ergebnis bei der Festsetzung der Einkommensteuern des Kostenschuldners zu 1 und durch Festsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen. Die Klage blieb erfolglos; die Revision des Kostenschuldners zu 1 wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 1971 VIII R 1/71 zurückgewiesen. Der Kostenschuldner zu 1 versuchte seitdem, dieses Urteil durch Nichtigkeitsklagen zu beseitigen. Diese wurden durch die Entscheidungen des BFH vom 6. März 1975 (IV K 3/72), vom 5. Februar 1976 (IV K 2/75), vom 29. April 1976 (IV K 1/76) und vom 12. November 1981 (IV K 1/78) zurückgewiesen. Durch Klage vom 5. Januar 1982 (III K 3/82) machten die Kostenschuldner geltend, das Urteil IV K 1/78 vom 12. November 1981 und die vorangegangenen Entscheidungen seien nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nichtig, weil an ihnen Richter mitgewirkt hätten, die früher der Finanzverwaltung angehört hätten; außerdem hätten über die Nichtigkeitsklagen auch Richter befunden, die an vorangegangenen (als nichtig bezeichneten) Entscheidungen beteiligt gewesen seien. Die Kostenschuldner nahmen die Klage zurück. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1986 stellte der BFH das Verfahren ein; die Kosten des Verfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 5. November 1986 KostL 1727/86 setzte die Kostenstelle des BFH für das Klageverfahren Gerichtskosten in Höhe von 3 424 DM auf der Grundlage eines Streitwerts von 249 691 DM fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 598 BFH/NV 1987 S. 598 Nr. -1 XAAAB-29412
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