Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) baute in dem ihm und seiner Ehefrau je zu Hälfte gehörenden Gebäude die Kellerräume für seine gewerblichen Zwecke um. Den dabei entstandenen Aufwand sah er entsprechend der in Abschn. 13 b Abs. 1 Nr. 3 der Einkommensteuer- Richtlinien (EStR) vorgesehenen Behandlung von Ladeneinbauten als selbständigen Gebäudeteil an. Den Aufwand verteilte er auf sieben Jahre, was sich im Streitjahr 1977 bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns mit einer Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2 014 DM auswirkte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem Kläger in der rechtlichen Beurteilung; das FA verteilte den Aufwand jedoch auf 20 Jahre. Das führte zu einer AfA von nur 705 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 512 BFH/NV 1988 S. 512 Nr. 8 WAAAB-29408
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