Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten im Streitjahr 1983 u. a., Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens von 2 470 DM gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Zuwendungen an Angehörige in der DDR von 10 161,94 DM gemäß § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In dem Betrag von 10 161,94 DM sind die auf die Tochter der Kläger und deren Familie entfallenden Aufwendungen, die anläßlich eines gemeinsamen Urlaubs mit den Klägern erwachsen sind, ebenso enthalten wie Aufwendungen z. B. für Armbanduhren, Liegen, einen Fotoapparat, Fliesenkreuze, eine Kaffee- bzw. Küchenmaschine, Kristallgläser und eine WC-Garnitur.
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