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BFH Beschluss v. - III B 103/88

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt in dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit, Unterhaltsleistungen an Angehörige in der Türkei gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Im Laufe des Verfahrens - nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung - hat er seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, daß Geldbeträge an einen Verwandten zur Verteilung an die unterstützten Personen übersandt und übergeben worden seien. Daraufhin hat sich Richter am Finanzgericht (FG) . . . als Berichterstatter mit Schreiben vom 10. März 1987 wie folgt an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewandt:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 591
BFH/NV 1989 S. 591 Nr. 9
TAAAB-29393

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BFH, Beschluss v. 20.12.1988 - III B 103/88 -nv-

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