Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte durch Beschluß vom 12. August 1987 (II B 181/86) entschieden, daß die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) zurückgewiesen wird und hatte gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) von einer Begründung der Entscheidung abgesehen. Die Kostenstelle beim BFH setzte durch Kostenrechnung vom 9. September 1987 die von der Klägerin als Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 111 DM an. Mit ihrer Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, es sei "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, daß das, was einen Bürger belastet, geheim bleibt". Das BFHEntlG sei "insoweit grundgesetzwidrig, als es einen Verzicht auf eine schriftliche Begründung vorsieht". Die Kostenschuldnerin beantragt, die Kostenrechnung vom 9. September 1987 aufzuheben. Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 384 BFH/NV 1988 S. 389 Nr. 6 PAAAB-29390
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