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Ladenschluß; | Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen
Das entschieden, daß nach Ladenschluß an Tankstellen auch Reisebedarf wie nicht-alkoholische Getränke, Süßwaren, Zeitungen u. a. abgegeben werden darf. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 LadenschlußG bestimme zwar, daß Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten nur Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe abgeben dürfen. Diese Regelung schließe aber nicht den Verkauf von Zubehör als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot aus, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe. Auch die Wettbewerbsneutralität werde durch den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellenkunden ebenfalls nicht oder...