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Abgabenordnung; | Ausübung des Ermessens bei öffentlicher Zustellung (§ 122 AO; §§ 9, 14, 15 VwZG)
Die Zustellungsvorschriften sollen gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Die Zustellungsfiktion im Rahmen der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwZG ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung ist nur als ,,letztes Mittel'' der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Ein Schriftstück kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers allgemein unbekannt ist. Es reicht nicht aus, dass nur die betre...