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BFH Beschluss v. - II B 107/88

Die Klägerin und Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts an. Sie macht geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die zu beantwortende Rechtsfrage (ob auch ohne Unterzeichnung der Klageschrift die Klage "schriftlich" i. S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben worden ist) grundsätzliche Bedeutung habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 510
BFH/NV 1989 S. 510 Nr. 8
RAAAB-29333

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BFH, Beschluss v. 01.09.1988 - II B 107/88 -nv-

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