Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitnehmern bei gelegentlichen Reparaturarbeiten in einer Kfz-Werkstatt
Leitsatz
Bei der Abgrenzung zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen;
dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
Es ist möglich, dass ein Stpfl. eine gemischte Tätigkeit ausübt, d.h. gegenüber einigen Auftraggebern unternehmerisch tätig
ist, gegenüber anderen aber in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.
Die Beantwortung der Frage, ob jemand Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 LStDV ist, beurteilt sich auch für in der BRD tätige
ausländische Staatsangehörige nach deutschem Steuerrecht.
Für die Beurteilung der Weisungsgebundenheit ist das Innenverhältnis zum Auftraggeber maßgeblich.
Die fortlaufende Gestellung von Unterkunft für den Beschäftigten auf dem Firmengelände des Auftraggebers spricht für ein
unselbstständiges Dienstverhältnis, denn derartige Sachbezüge kommen i.d.R. nur bei Arbeitsverhältnissen vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 20 Nr. 1 PAAAB-29312
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.04.2003 - 11 K 130/01
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