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FG München Beschluss v. - 14 V 2466/04 EFG 2005 S. 315

Gesetze: UStG 2001 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1UStG 2001 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG 2001 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n FGO§ 69 Abs. 2 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 4

Umsatzsteuerfreie Umsätze mit der Veranstaltung eines Musicals

Steuerfreie Umsätze mit der Veranstaltung eines Musicals

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass unter den Sammelbegriff „Theater” in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zweifellos Schauspieldarbietungen und Musiktheater wie Oper oder Musical fallen.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Veranstalter eines Musicals eine mit einem Theater einer Gebietskörperschaft vergleichbare „Einrichtung” im Sinne der EuGH-Rechtsprechung und der 6. EG-Richtlinie betreibt, wenn er hierfür zahlreiche Darsteller sowie technisches und Verwaltungspersonal anstellt, von anderen Unternehmen die Räumlichkeiten und technische Leistungen sowie Marketing- und Vertriebsleistungen bezieht und die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG erteilt hat.

3. Über die Frage, ob eine Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG vorliegt, haben die Finanzbehörden und die Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden; eine Klage des Steuerpflichtigen vor dem Verwaltungsgericht gegen die von der zuständigen Landesbehörde erteilte Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG ändert daran nichts.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 315
EFG 2005 S. 315 Nr. 4
VAAAB-29310

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FG München, Beschluss v. 27.08.2004 - 14 V 2466/04

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