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FG München Urteil v. - 12 K 586/02 EFG 2005 S. 281

Gesetze: EStG 1996 § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG 1996 § 34 Abs. 1, EStG 1996 § 34 Abs. 2 Nr. 2

Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten Wiedereinstellung keine tarifbegünstigte Entschädigung für den Arbeitnehmer

Zahlungen des Arbeitgebers als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a) EStG

Leitsatz

Wurde dem Arbeitnehmer bei seinem früheren Ausscheiden aus dem Unternehmen vertraglich u.a. das Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen zugesagt und muss der Arbeitnehmer später die tatsächliche Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht einklagen, so liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor, wenn das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts durch den Arbeitnehmer und verbunden mit den entsprechenden Gehaltsforderungen, zugesprochen hat und daraufhin der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung geleistet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 325 Nr. 6
EFG 2005 S. 281
EFG 2005 S. 281 Nr. 4
INF 2004 S. 887 Nr. 23
OAAAB-29308

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FG München, Urteil v. 20.07.2004 - 12 K 586/02

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