Der Antragsteller, das Finanzamt (FA), hat durch vorläufige Umsatzsteuerbescheide für 1973 und 1974 sowie durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar bis April 1975, jeweils vom 23. Dezember 1976, die von der X. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin geworden ist, in Anspruch genommene Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1967) versagt. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 17. Mai 1978 in der Weise stattgegeben, daß es die streitigen Umsätze als nicht steuerbare Lieferungen im Ausland beurteilte. Hiergegen hat das FA Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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