Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, hatte 1974 ein Gebäude mit Sozialwohnungen errichtet und an eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft mit dem Recht der Untervermietung vermietet. Diese vermietete die Wohnungen im eigenen Namen an Endmieter. Die Klägerin verzichtete 1975 auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze an die Wohnungsverwaltungsgesellschaft und begehrte den Abzug der ihr bei der Hauserrichtung in Rechnung gestellten USt als Vorsteuerbeträge. Dies lehnte das FA ab. Das FG gab der gegen den USt-Bescheid 1975 gerichteten Klage überwiegend statt und ließ 9/10 der im Jahre 1974 angefallenen Vorsteuer zum Abzug zu. Die Revision des FA hatte Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 402 BFH/NV 1987 S. 402 Nr. -1 JAAAB-29233
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