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BFH Urteil v. - V R 110/76

Der Klin. wurde von einer Gemeinde ein Recht zur Kiesausbeute gegen Vergütung überlassen. Hierwegen stellte die Gemeinde der Klin. in den Jahren 1970 bis 1972 Umsatzsteuer gesondert in Rechnung. Die Klin. machte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Bei einer 1973 durchgeführten Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1970 und 1971 wurde der insoweit vorgenommene Vorsteuerabzug nicht beanstandet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 745
AAAAB-29223

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BFH, Urteil v. 24.04.1986 - V R 110/76 -nv-

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