Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß der klagende Ehemann - Kläger und Revisionsbeklagter (Kläger) - am 2. Weihnachtsfeiertag des Jahres - einem Mittwoch - mit seinem PKW von seiner Wohnung zum Bahnhof in H gefahren sei, um eine Monatskarte für den Januar für die Fahrten von und zur Arbeitsstätte zu erwerben. Auf diesem Weg habe er infolge Glatteises einen Unfall erlitten. Entgegen den Bescheiden des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) müßte der eingetretene Totalschaden an dem Fahrzeug steuerrechtlich nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Werbungskosten des Klägers zugerechnet werden. Da der PKW vor dem Unfall einen Wert von 3 500 DM und danach von 500 DM gehabt hatte, beliefe sich der eingetretene Schaden auf 3 000 DM.
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