Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veranstaltete in den Streitjahren 1976 bis 1980 jährlich je ein Betriebsfest, bei dem die Teilnehmer bewirtet wurden. Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung haben die Aufwendungen des Klägers für Essen und Getränke pro Person 1976 56 DM, 1977 64 DM, 1978 72 DM, 1979 80 DM und 1980 88 DM betragen. Es haben 1976 4, 1977 10, 1978 25, 1979 35 und 1980 40 Arbeitnehmer mit Ehegatten teilgenommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, die den Arbeitnehmern zuzurechnenden Aufwendungen seien als geldwerter Vorteil zu versteuern und erhob Lohnsteuer nach.
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