Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum . . . Juni 1972 bei der A-KG angestellt, anschließend war er bis zum Juni 1975 bei der B-KG beschäftigt. Beide Gesellschaften gehören zur X-Gruppe. Im Juli 1970 schloß er mit der ebenfalls zur X-Gruppe gehörenden C-KG (Verkäuferin) einen Kaufanwärtervertrag ab, in dem er sich zum Erwerb einer Eigentumswohnung einschließlich Garage aus dem Bauprogramm . . . zum Preis von 120 000 DM verpflichtete. In einer Zusatzvereinbarung wurde festgelegt, daß der Kaufpreis in Abweichung vom Vertrage kein Festpreis sein sollte, der Kläger vielmehr nur die tatsächlich angefallenen Kosten je qm Wohnfläche abzüglich der Preise für eine Reihe näher bezeichneter und vom Kläger zu erbringender Eigenleistungen zahlen sollte. Gleichzeitig verpflichtete er sich, die Wohnung an die Verkäuferin zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zurückzuübertragen, wenn er sie vor Ablauf von fünf Jahren seit Juli 1970 veräußere. Er erklärte sich ferner bereit, ein Vorkaufsrecht auf sieben Jahre für jeden Verkaufsfall zugunsten der Verkäuferin zu bestellen. Im Juni 1971 gab er ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages für die Wohnung und die Garage gegenüber der Verkäuferin ab, die das Angebot in der notariellen Urkunde vom Juni 1971 annahm. Der Kaufanwärtervertrag und die Zusatzvereinbarung wurden zu Bestandteilen des Kaufvertrages erklärt. Die Wohnung wurde Ende 1971 übergeben.
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