Der Kläger hatte in der von ihm allein unterzeichneten Einkommensteuererklärung für 1979 - wie schon für 1978 - dem FA mitgeteilt, daß er seit dem 12. April 1978 geschieden sei. Gleichwohl erging gegen den Kläger und seine geschiedene Ehefrau ein Einkommensteuerbescheid für 1979, in dem die geschiedenen Eheleute unter Anwendung der Splittingtabelle zusammenveranlagt wurden. Dieser Bescheid vom 17. März 1980 wurde an die Adresse des Klägers gesandt. Das FA erließ am 12. Mai 1981 einen auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteuer-Berichtigungsbescheid 1979, der sich allein gegen den Kläger richtete und in dem sein in 1979 erzieltes Einkommen nach der Einkommensteuer-Grundtabelle versteuert wurde. Der Einspruch gegen den letztgenannten Bescheid hatte keinen Erfolg.
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