Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1982 nicht bestanden. Seine schriftlichen Arbeiten wurden mit den Noten 5,4 und 5,5 bewertet; von der mündlichen Prüfung wurde er ausgeschlossen. Für die im vorliegenden Verfahren streitige Klausurarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht II (hier: Umsatzsteuer und Abgabenordnung), die mit der Note 4 bewertet wurde, liegt ein Bewertungsbogen vor, in den die vom Kläger erzielten Punkte eingetragen sind. Die erzielte Punktzahl ist jeweils bemessen an einer Richtpunktzahl, die für die einzelnen Gedankengänge einer Musterlösung im Bewertungsbogen vorgeschlagen ist. Die erzielten Punkte und ihre Gesamtsumme sind im Bewertungsbogen mit Zahlen in roter Schrift ausgewiesen. Dahinter befinden sich jeweils Markierungen durch grüne Punkte.Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die Prüfungsentscheidung hinsichtlich der Bewertung der Klausurarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht II aufzuheben und die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) zu verpflichten, diese Klausur nach den im Bereich der OFD X angelegten Bewertungsmaßstäben neu zu bewerten, ab. Wegen der Begründung wird auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 256 veröffentlichte Urteil Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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