Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm ihn durch Haftungsbescheid wegen angemeldeter, aber nicht an das FA abgeführter Lohnsteuer für die Monate April bis Juni 1980 und wegen darauf entfallender Säumniszuschläge gemäß §§ 34 Abs. 1, 69, 191 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Die Inanspruchnahme des Klägers wurde damit begründet, daß Beitreibungsmöglichkeiten bei der GmbH nicht bestünden und die Haftbarmachung anderer Personen nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht komme. Der gegen den Haftungsbescheid erhobene Einspruch, den der Kläger nicht begründete, blieb erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 419 BFH/NV 1987 S. 419 Nr. -1 HAAAB-29157
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