Das FG wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 25. April 1985 3 K 13/85 ab. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 9. Mai 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 1985, eingegangen beim FG am 28. Mai 1985, legte der Kläger Revision ein, ohne sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers zur Durchführung dieses Revisionsverfahrens lehnte der Senat mit Beschluß vom 28. Januar 1986 VII S 15/85 ab. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1985 zeigte der Steuerberater E mit Bezug u. a. auf das Aktenzeichen des vorliegenden Revisionsverfahrens an, daß er den Kläger vertrete, im Namen seines Mandanten das "Rechtsmittel" einlege und die Begründung des Klägers übernehme. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 1985 teilte der Steuerberater mit, daß er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege. Mit Schreiben vom 25. März 1986, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 26. März 1986, zeigte die Steuerberaterin M unter Beifügung einer Vollmacht an, daß sie den Kläger vertrete, und teilte mit, daß sie im Namen ihres Mandanten "Beschwerde" einlege und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage; zur Begründung verwies sie auf die Begründung des Klägers im Prozeßkostenhilfeverfahren und dessen inzwischen ergänzenden Begründungen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 113 BFH/NV 1987 S. 113 Nr. -1 XAAAB-29156
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