Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er machte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Bergmannsprämien in Höhe von 166 295 DM geltend, die die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt, nicht aber mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet hatte (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien i. d. F. vom 12. Mai 1969 - BergPG -, BGBl I 1969, 434). Das FA erkannte die geltend gemachten Bergmannsprämien an und verrechnete sie mit vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen Steuerrückständen der Gemeinschuldnerin. Der Kläger ist der Auffassung, die vom FA erklärte Aufrechnung sei gemäß § 55 Nr. 1 der Konkursordnung (KO) unzulässig, da der Erstattungsanspruch auf die Bergmannsprämien erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sei. Das Finanzgericht (FG) wies seine nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der er die Aufhebung der Aufrechnungsverfügung und die Verpflichtung des FA zur Erstattung von Bergmannsprämien in Höhe von 166 295 DM an die Konkursmasse beantragt hatte, ab. Das Urteil des FG wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 14. Juni 1984 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1984, beim FG eingegangen am 28. Juni 1984, legte der Kläger dagegen Revision ein.Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde, machte der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 23. August 1984 auf die Folgen der Fristversäumung (§ 124 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) aufmerksam; gleichzeitig wies er auf die Vorschrift des § 56 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) hin. Die Verfügung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28. August 1984 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. September 1984, der am 10. September 1984 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, beantragte der Kläger, ihm wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich reichte er die Begründung der Revision nach.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 589 BFH/NV 1987 S. 589 Nr. -1 TAAAB-29153
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