Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärte mit Schriftsätzen vom . . . die Streitverkündung an Z mit der Aufforderung, jeweils dem Rechtsstreit auf seiten der Revisionsklägerin beizutreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) wurde gebeten, die Streitverkündungsschriften dem Anwalt des Streitverkündeten alsbald zuzustellen. Der Senatsvorsitzende wies die Klägerin darauf hin, daß die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht die Streitverkündung, sondern nur die Beiladung kenne, eine Beiladung aber im Revisionsverfahren nicht zulässig sei (§§ 60, 123 Satz 1 FGO), so daß eine Zustellung der Streitverkündungsschriften an eine nicht am Revisionsverfahren beteiligte Person nicht in Betracht kommen könne. Mit Schriftsätzen vom . . . erklärte die Klägerin, daß es ihr nicht darum gehe, die Rechtsfolgen der Beiladung i. S. des § 60 FGO, sondern die Wirkungen der Streitverkündung (§ 59 FGO i.V.m. §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung - ZPO - herbeizuführen. Durch die Weigerung, die Streitverkündungs- und Revisionsbegründungsschriften an den Streitverkündeten zuzustellen, könnten der Klägerin nicht wiedergutzumachende Schäden entstehen. Es werde daher gebeten, die Schriftsätze umgehend zuzustellen oder eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Senats über die Streitverkündung herbeizuführen. Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Streitverkündung und Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze bilden den Gegenstand eines Zwischenstreits, über den der Senat durch Beschluß zu entscheiden hat (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 97 Anm. 1 B).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 476 YAAAB-29147
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Online-Dokument
BFH, Beschluss v. 06.02.1986 - VII R 61-62/85 -nv-
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