Der Milchhof X, an dem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die von ihm erzeugte Milch abliefert, berechnete nach § 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) für den Kläger die Anlieferungs-Referenzmenge mit 174 300 kg. Dabei berücksichtigte er die Bescheinigung des Amtes für Landwirtschaft in X vom 10. September 1984 über das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 MGVO. In dieser Bescheinigung hatte das Amt bestätigt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge wegen einer Baumaßnahme mit genehmigtem Betriebsentwicklungsplan im Rahmen des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms gegeben seien und die Zielmenge auf 195 822 kg Milch ab 1. April 1984 festgesetzt werde. Die Berechnung der Referenzmenge teilte der Milchhof X dem Kläger mit. Ferner unterrichtete er nach § 4 Abs. 5 Satz 2 MGVO den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) über die vorläufige Summe der Anlieferungs-Referenzmengen ihrer angeschlossenen Milcherzeuger.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 475 BFH/NV 1987 S. 475 Nr. -1 KAAAB-29143
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