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BAG 19.10.1993 9 AZR 476/91

Bildungsurlaub; | Lohnfortzahlung und Freistellung für Dienstordnungsangestellte

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Weiterbildung von der Arbeit freistellt, hat gem. § 7 Satz 1 AWbG NW den Lohn für die Zeit des Besuchs der Weiterbildungsveranstaltung fortzuzahlen (Bestätigung der und v. - 9 AZR 335/91). Ein Vorbehalt, ohne Lohnfortzahlung freistellen zu wollen, ist unbeachtlich. Dies gilt auch nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn der Arbeitgeber die Freistellung erklärt, bevor der Arbeitnehmer die einstweilige Verfügung vollzogen hat (). Mit Urt. v. - 9 AZR 472/91 hat der 9. Senat des BAG ferner entschieden, daß für Dienstordnungsangestellte das AWbG NW nicht anzuwenden ist, sondern die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bund...

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