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BFH Beschluss v. - VII R 187/83

Der Kläger war in der Zeit vom 11. März 1974 bis 14. Juli 1979 Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit technischer Beratung befaßte. Zur Durchführung ihrer Beratungsaufgaben nahm die GmbH nach eigenen Angaben hochspezialisierte Fachkräfte (Ingenieure) unter Vertrag, die sie nach Bedarf Unternehmen mit größeren technischen Planungs- und Entwicklungsvorhaben zur Behebung von Personalengpässen teils befristet, teils unbefristet zur Verfügung stellte. Die GmbH stellte ihre Geschäftstätigkeit so dar, daß zwischen ihr und den Unternehmen Werkverträge geschlossen gewesen seien, zu deren Erfüllung sie als Generalunternehmer sich der freiberuflichen Tätigkeit der Ingenieure als Unterauftragnehmer bedient habe. Sie machte die von den Ingenieuren im Rahmen ihrer Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt - FA - als abzugsfähige Vorsteuer geltend. Das FA behandelte die Ingenieure als Arbeitnehmer, versagte der GmbH den Vorsteuerabzug und forderte für 1973 bis Oktober 1977 Umsatzsteuer nach. Über die Rechtmäßigkeit der von der GmbH angefochtenen Nachforderung ist noch nicht entschieden. Das FA ordnete gegen den Kläger zur Sicherung der auf § 71 der Abgabenordnung (AO 1977), hilfsweise auf §§ 69, 34 AO 1977 gestützten Haftungsinanspruchnahme wegen geschätzter Ansprüche für Umsatzsteuer der GmbH (Vorsteuern 1978; Januar bis Juni 1979) den dinglichen Arrest an. Die Klage gegen die Arrestanordnung hatte nur zum Teil, nämlich insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die zu sichernden Ansprüche um etwa die Hälfte niedriger festsetzte. Das FG hielt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend wahrscheinlich, daß die GmbH die in der angefochtenen Arrestanordnung aufgeführten Umsatzsteuerbeträge schulde, weil die Ingenieure nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen seien. Hinreichend wahrscheinlich sei auch das Bestehen eines Haftungsanspruchs gegen den Kläger wegen der von der GmbH zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern, soweit die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit gelegen hätten. In Betracht komme insoweit aber nur eine Haftung wegen grob fahrlässiger Verletzung von Geschäftsführerpflichten (§§ 69, 34 AO 1977); von einer Haftung nach § 71 AO 1977 könne nicht ausgegangen werden. Es erscheine allerdings ermessensfehlerhaft, den Kläger in voller Höhe der zu sichernden Ansprüche als Haftenden heranzuziehen. Das FA treffe offensichtlich ein nicht unwesentliches Mitverschulden daran, daß die in Frage stehenden Steueransprüche gegenüber der GmbH nicht festgesetzt worden seien. Das mitwirkende Verschulden ergebe sich daraus, daß das FA aus den bei einer Lohnsteueraußenprüfung der GmbH Ende 1980 gewonnenen Erkenntnissen zunächst keine Folgerungen gezogen habe und daß es - in Kenntnis des mit der GmbH geführten Rechtsstreits wegen der Umsatzsteuer - die Umsatzsteuererklärungen der GmbH für 1978 bis 1980 ohne Änderungen übernommen habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 508
GAAAB-29127

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BFH, Beschluss v. 08.04.1986 - VII R 187/83 -nv-

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