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BFH Urteil v. - VII R 154/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1978 zusammen mit seinem Schwager eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte der Handel mit Textilien aller Art sein. Der Geschäftsbetrieb war bereits vor dem Vertragsabschluß aufgenommen worden. Das Stammkapital der GmbH sollte 200 000 DM betragen, wovon eine Stammeinlage in Höhe von 20 000 DM auf den Kläger entfiel. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Schwager des Klägers (Stammeinlage 180 000 DM) vorgesehen. Der Kläger sollte als Angestellter (Einkäufer) für die Gesellschaft tätig sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 687
BFH/NV 1987 S. 687 Nr. -1
OAAAB-29120

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BFH, Urteil v. 16.12.1986 - VII R 154/84 -nv-

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