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BFH Urteil v. - VII R 138/83

Auf Antrag des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wurde am 23. Dezember 1976 wegen rückständiger Steuerschulden, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in Höhe von insgesamt 374 300,11 DM auf dessen Grundstück eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Das FA erteilte in der Folgezeit hinsichtlich dieser Zwangshypothek Löschungsbewilligungen über insgesamt 287 131,31 DM. Nach Durchführung dieser Löschungen beantragte der Kläger beim FA, ihm im Hinblick auf ausgesprochene Aussetzungen der Vollziehung auch für den verbleibenden Betrag der Zwangshypothek von 87 168,80 DM eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Das FA lehnte dies ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 219
BFH/NV 1987 S. 219 Nr. -1
JAAAB-29113

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BFH, Urteil v. 12.08.1986 - VII R 138/83 -nv-

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