Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 nicht bestanden. Von der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1980 ist er zurückgetreten. Auf seinen Antrag vom 4. August 1980 hin wurde er zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1981 zugelassen. Mit der Ladung zur schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung 1981 teilte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) dem Kläger u.a. mit, daß es für die Teilnahme an einer späteren Prüfung einer erneuten Zulassung bedürfe, daß aber Anträge auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung nach § 156 Abs. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537) - abgesehen von bestimmten Wehrdienstleistenden - nur noch von Bewerbern gestellt werden könnten, die nach dem 1. Januar 1979 eine Prüfung nicht bestanden oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde an der Prüfung nicht teilgenommen hätten. Der Kläger gab während der Aufsichtsarbeiten zu der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1981 die schriftliche Erklärung ab, daß er an der Prüfung nur unter Vorbehalt teilnähme, da ihm nach Mitteilung der OFD ohne die Teilnahme an der Prüfung 1981 im Falle des Nichtbestehens die Teilnahme an einer späteren Prüfung nicht mehr möglich sei. Mit Entscheidung vom 16. September 1981 erklärte der Prüfungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der OFD die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1981 des Klägers für nicht bestanden.
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