Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ in der Zeit vom 27. Oktober 1976 bis 21. Januar 1977 beim Zollamt (ZA) D 10 Sendungen mit Messern und Bestecken aus Japan zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurden den Zollanmeldungen Rechnungen beigefügt, die die Lieferbedingungen cif H bzw. cif D enthielten. Diese Rechnungen legte das ZA bei der Zollwertfestsetzung zugrunde. Eine spätere Einfuhrhandelsprüfung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) ergab, daß der Kläger an die japanische Lieferantin Rechnungen auf der Basis fob Tokio zuzüglich Luftfrachtkosten in Höhe von 159 916,34 DM bezahlt hatte. Aufgrund dieses Sachverhalts bezog das HZA die Luftfrachtkosten in den Zollwert ein und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 2. Dezember 1977 insgesamt 26 807,60 DM Zoll nach.
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