Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) entnahm in der Zeit vom 19. Juli bis 15. August 1973 aus ihrem offenen Zollager Weizen in den freien Verkehr und entrichtete die ab 3. Juli 1973 wegen der DM-Aufwertung vom 29. Juni 1973 erhöhten Währungsausgleichsbeträge (WAB). Mit mehreren Schreiben vom 12. Juli 1974 beantragte die Klägerin mit Bezug auf bestimmte Zoll- bzw. Zahlungsanmeldungen die Erstattung des Teils der WAB, der auf die DM-Aufwertung zurückzuführen ist, aus Billigkeitsgründen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 (VO Nr. 1608/74) der Kommission vom 26. Juni 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 170/38, Bundeszollblatt - BZBl - 1974, 786). Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 1977 mit dem Hinweis ab, die Klägerin hätte die zusätzliche Belastung bei Aufwendung der erforderlichen und üblichen Umsicht vermeiden können.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 540 BFH/NV 1987 S. 540 Nr. -1 PAAAB-29095
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