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BFH Beschluss v. - VIII R 64/85

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Schriftsatz vom . . . Revision einlegen lassen. Der Schriftsatz ist auf einem vorgedruckten Bogen geschrieben, dessen Kopf "X Treuhand GmbH - Steuerberatungsgesellschaft" lautet. Der Vordruck enthält im übrigen die Anschrift der GmbH, die Handelsregisternummer, den Sitz der Gesellschaft sowie die Namen der Geschäftsführer Y und Z. Die Revisionsschrift ist unterzeichnet mit dem Namenszug Y, darunter befindet sich maschinenschriftlich der Zusatz "Y. . . Stb". Dem Schriftsatz vom 13. August 1985 war eine Vollmacht beigegeben, wonach die X Treuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft . . ., Geschäftsführer Z, als Steuerberater zur Vertretung der Klägerin bevollmächtigt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 182
BFH/NV 1987 S. 182 Nr. -1
LAAAB-29079

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BFH, Beschluss v. 08.08.1986 - VIII R 64/85 -nv-

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