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BFH Urteil v. - VIII R 49/85

Am 18. Mai 1981 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine gegen die Klägerin, eine GbR, gerichtete Prüfungsanordnung für die Jahre 1977 bis 1979, die auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt war. Weitere Gründe, weshalb die Klägerin zu prüfen sei, gab das FA nicht an. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Anordnung nicht. Am 3. Juni 1981 erweiterte das FA die Prüfung auf die Jahre 1974 bis 1976. Auch diese Verfügung enthielt keine schriftliche Begründung. Am 5. Juni 1981 fand die Schlußbesprechung statt. Am 28. Juli 1981 übersandte das FA den Prüfungsbericht. Am 15. Oktober 1981 gab die Klägerin eine erste Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen ab, an die sich eine Korrespondenz zwischen den Beteiligten über materiell-rechtliche Fragen anschloß. Noch bevor Änderungsbescheide erlassen wurden, ließ die Klägerin am 20. Januar 1982 darauf hinweisen, daß die Prüfung rechtswidrig gewesen sei, weil die Prüfungsanordnung vom 18. Mai 1981 den Gesellschaftern nicht bekanntgegeben und bezüglich der Ausübung des Ermessens nicht begründet worden sei. Am 22. Januar 1982 legte die Klägerin gegen die Prüfungsanordnungen vom 18. Mai 1981 und 3. Juni 1981 Beschwerde ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 348
BFH/NV 1987 S. 348 Nr. -1
RAAAB-29077

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BFH, Urteil v. 09.09.1986 - VIII R 49/85 -nv-

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