Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übertrug als Vorerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann am 3. Dezember 1973 verschiedene Grundstücke an ihren Sohn als Nacherben, wobei sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehielt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1977 machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a. den Betrag von 16 006 DM für die Reparatur eines Flachdaches geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah hierin eine Zuwendung an den Sohn und erhöhte dementsprechend den Einnahmeüberschuß um diesen Betrag. Ferner lehnte es das FA ab, im Streitjahr 1977 einen für das Jahr 1976 bestandskräftig veranlagten Verlust in Höhe von 99 885 DM gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
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