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BFH Urteil v. - VIII R 283/810

Der Kläger und Revisionskläger A und der Beigeladene B waren am Betriebsergebnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die sich seit dem 1. Januar 1969 mit der Vermittlung von Finanzgeschäften befaßte, je zur Hälfte beteiligt. Der für 1970 ermittelte Bilanzgewinn in Höhe von 242 830 DM wurde demnach mit je 121 415 DM auf A und B aufgeteilt und vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) der vorläufigen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft für 1970 zugrunde gelegt. A schied am 31. März 1971 aus der Gesellschaft aus und erhielt aufgrund einer Vereinbarung vom 7. April 1971 neben seinen hälftigen Gewinnanteilen für 1969 und 1970 sowie einem Gewinnanteil von 20 000 DM für 1971 eine Pauschalabfindung in Höhe von 180 000 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 524
EAAAB-29064

Preis:
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BFH, Urteil v. 28.01.1986 - VIII R 283/810 -nv-

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