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Öffentlicher Dienst; | Anwendung des BAT-Ost in Berlin verfassungsgemäß
Das eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Verfassungswidrigkeit ungleicher tariflicher Regelungen in Ost- und West-Berlin geltend gemacht worden war. Für die derzeitige tarifliche Ungleichbehandlung besteht aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zurzeit noch ein sachlicher Grund. Wann eine Situation erreicht wird, in der es im Hinblick auf die Entwicklung der Strukturen der Verwaltung und die wirtschaftliche Lage der neuen Bundesländer nicht mehr gerechtfertigt wäre, in dieser Weise pauschal gegenüber den alten Bundesländern zu differenzieren, ließ die Kammer offen.