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BFH Beschluss v. - VIII B 84/85

Das Finanzamt (FA) A führte im Juli 1978 bei der X-GmbH (GmbH) eine Außenprüfung durch. Es stellte dabei fest, daß der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) am Stammkapital der GmbH, das 20 200 DM betrug, im Jahr 1975 mit 3 400 DM (= 16,83 v. H.) und im Jahr 1976 mit 8 400 DM (= 41,6 v. H.) beteiligt war. Der Antragsteller war als einziger Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen.Der Betriebsprüfer ging davon aus, daß es sich bei der GmbH um eine "Gaststätte mit Hotelbetrieb" handelt. Die Buchführung wies erhebliche Mängel auf; wichtige Unterlagen fehlten ganz. Bei einer Verprobung ermittelte der Prüfer erhebliche Fehlbeträge. Er stellte zusätzliche - nicht erfaßte - Einnahmen für 1975 in Höhe von 198 764 DM und für 1976 in Höhe von 208 459 DM fest. Diese Beträge sah er als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Antragsteller an. Im übrigen hatte der Antragsteller Zinszahlungen in Höhe von 1 706 DM (1975) und 2 187 DM (1976) sowie 26 000 DM nachgebuchtes Geschäftsführergehalt (1975) erhalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 119
BFH/NV 1987 S. 119 Nr. -1
SAAAB-29029

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BFH, Beschluss v. 27.08.1986 - VIII B 84/85 -nv-

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