Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) schuldete dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Säumniszuschläge in Höhe von 23 578 DM. Das FA lehnte den von den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlaß dieser Säumniszuschläge mit Bescheid vom 20. Juli 1984 endgültig ab und forderte die Antragstellerin gleichzeitig auf, die verwirkten Säumniszuschläge umgehend zu entrichten. Gegen diese Verfügung legten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 1984 bei der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) Beschwerde ein, und sie beantragten beim FA, deren Vollziehung auszusetzen. Das FA lehnte mit Verfügung vom 25. Juli 1984 die beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung ab, daß es sich bei Bescheiden, die einen Erlaßantrag ablehnten, nicht um vollziehbare Verwaltungsakte handele.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 81 BFH/NV 1987 S. 81 Nr. -1 TAAAB-28985
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