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BFH Beschluss v. - VII B 52/86

Die Klägerin klagt vor dem FG gegen die vom Hauptzollamt (HZA) ausgesprochene Ablehnung ihres mit Qualitätsmängeln einer Einfuhrsendung begründeten Antrags auf Änderung einer Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer und auf Erstattung. Sie beantragte beim FG, das Klageverfahren im Hinblick auf ein anderes Finanzstreitverfahren auszusetzen, in dem darüber zu befinden sei, ob sie - Klägerin - Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig sei. Das FG lehnte den Aussetzungsantrag ab. Die Streitfrage jenes Verfahrens - so das FG - sei nicht vorgreiflich, weil die Klägerin als Zollbeteiligter Steuerschuldner geworden sei, ohne daß es dabei auf die Unternehmereigenschaft ankomme. Daß die Klägerin kein wirtschaftliches Interesse am Klageverfahren habe, wenn ihre Unternehmereigenschaft anerkannt werde, sei unerheblich, weil für die Aussetzung die rechtliche, nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit maßgebend sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 172
BFH/NV 1987 S. 172 Nr. -1
VAAAB-28980

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BFH, Beschluss v. 02.09.1986 - VII B 52/86 -nv-

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