Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), eine Rechtsanwaltskanzlei, beantragten beim Finanzgericht (FG), ihnen die Gerichtsakten zur Einsichtnahme in ihrer Kanzlei zu überlassen. Zur Begründung wiesen sie u. a. darauf hin, daß es für in Mainz zugelassene Rechtsanwälte unzumutbar sei, wegen der Einsichtnahme in Gerichtsakten an den Sitz des FG in Neustadt an der Weinstraße zu reisen. Das FG wies den Antrag mit der Begründung ab, nur in Ausnahmefällen komme die Überlassung der Gerichtsakten an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475); aus dem Vortrag der Prozeßvertreter ergebe sich nichts dafür, daß ein solcher Ausnahmefall vorliege.
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