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BFH Beschluss v. - VII B 146/85

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Klage wegen Umsatzsteuerabrechnung 1974 und 1975 abgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt. Mit der Klage hatte die Klägerin begehrt, einen ihr erteilten Abrechnungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1974 und 1975 dahin abzuändern, daß ihr Vorsteuerüberschüsse einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), an der neben der Klägerin eine GmbH als vertretungsberechtigte Gesellschafterin beteiligt gewesen war, gutgeschrieben würden. Das FA hatte diese Vorsteuerüberschüsse auf Verlangen der vertretungsberechtigten GmbH nicht der ARGE gutgeschrieben, sondern sie mit Steuerschulden der GmbH verrechnet. Das FG hat in seinem klageabweisenden Urteil entschieden, daß das FA wegen der Vertretungsmacht der GmbH für die ARGE hierzu berechtigt war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 337
BFH/NV 1987 S. 337 Nr. -1
BAAAB-28965

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BFH, Beschluss v. 05.03.1986 - VII B 146/85 -nv-

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