Der Antragsteller ist Landwirt und Milcherzeuger. Mit Schreiben vom 7. Juni 1984 teilte ihm die Molkerei, an die er seine Milch abliefert, mit, daß seine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) 352 300 kg betrage (d. h. 400 868 kg abzüglich der nach der MGVO vorgesehenen Kürzungssätze). Auf Antrag des Antragstellers erkannte die für ihn zuständige Landwirtschaftskammer eine besondere Situation nach § 6 Abs. 4 MGVO an und erteilte ihm am 27. September eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO, nach der ab 1. Oktober 1984 anstelle der bisherigen Referenzmenge von 400 868 kg eine solche von 406 400 kg Milch trat. Von der Bescheinigung einer höheren Referenzmenge sah die Landwirtschaftskammer im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 6 MGVO ab (Begrenzung auf die Milchmenge von 80 Kühen; der Antragsteller hat 91 Milchkühe in seinen Stallungen stehen). Über die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Bescheid der Landwirtschaftskammer erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) offenbar noch nicht entschieden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 133 HAAAB-28963
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Online-Dokument
BFH, Beschluss v. 15.04.1986 - VII B 135-136/85 -nv-
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