Im Klageverfahren war streitig, ob eine im Ausland ansässige Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil sie Lieferungen ausländischer Fachliteratur an einen deutlichen Unternehmer freiwillig der Deutschen Umsatzsteuer unterworfen hatte. Die Bücher waren jeweils vom Ausland aus versandt worden; die geltend gemachten Vorsteuern beruhten im wesentlichen auf Leistungen des deutschen Unternehmers an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Die Klägerin berief sich auf Abschn. B - (2) des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) IV A/3-S 7300-48/69 vom 28. Juni 1969 (BStBl I 1969, 349) i.V.m. dem BMF-Erlaß IV A/3-S 7302-II/68 vom 31. Januar 1968 (BStBl I 1968, 389). Nach dem letztgenannten Erlaß konnte zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer der Lieferer die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung der Umsatzsteuer unterwarf, d. h. wie eine Lieferung im Inland behandelte; dementsprechend sah der Erlaß vom 28. Juni 1969 vor, daß derartige Lieferungen als Inlands-Lieferungen i. S. des § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen seien; damit bestand die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, die nicht mit diesen Lieferungen in Zusammenhang standen, sondern für andere Leistungen in Rechnung gestellt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 309 BFH/NV 1987 S. 309 Nr. -1 GAAAB-28933
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