Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1972, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern und den Werbungskostenüberschuß der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus Vermietung und Verpachtung infolge Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft mit einem niedrigeren als dem bisher angesetzten Betrag ansetzen durfte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab. Das am 27. Mai 1986 ergangene Urteil des FG ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 1986 zugestellt worden. In der diesem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, daß den Beteiligten entsprechend dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BFHEntlG) i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn die Revision vom FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom BFH zugelassen sei. Das FG hat sich zur Zulassung der Revision nicht geäußert.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 116 BFH/NV 1987 S. 116 Nr. -1 SAAAB-28916
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