Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag vom März 1980 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unentgeltlich von seinem Vater. Dieser behielt sich und seiner Ehefrau an der noch zu bildenden Dachgeschoßwohnung ein im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches Wohnrecht vor. Das Haus wurde damals von den Eltern des Klägers bewohnt, zu deren Haushalt auch der Kläger gehörte. In der Zeit vom März bis Oktober 1980 ließ der Kläger das Haus zu einem Zweifamilienhaus umbauen. Zunächst wurden ein Anbau errichtet und die in der Bauzeichnung des Architekten gelb markierten Wände herausgebrochen. Anschließend wurden die rot eingezeichneten Mauern im Erd- und Dachgeschoß eingezogen, so daß sich die Grundrisse wesentlich veränderten. Hiervon unbetroffen blieb nur das im Erdgeschoß gelegene Elternschlafzimmer. Andere Baumaßnahmen wie die Auswechslung des Fensters und das Verputzen der Heizungsrohre betrafen auch diesen Raum. Ferner wurden das Dach umgedeckt, Isolierfenster eingebaut, die Heizungsanlage und die gesamten Installationen sowie sanitäre Einrichtungen erneuert. Während des Umbaus bewohnten die Eltern das Erdgeschoßzimmer, wo sie auch die Mahlzeiten notdürftig mit einem Propangaskocher zubereiteten. Der Kläger nächtigte längere Zeit in der Garage. Die Möbel wurden im Keller untergestellt. Nach Abschluß der Bauarbeiten bezogen der Kläger und seine Ehefrau die Erdgeschoßwohnung, die Eltern des Klägers die Wohnung im Dachgeschoß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 147 BFH/NV 1987 S. 147 Nr. -1 OAAAB-28913
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